§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen BAU TEAM (Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG siehe Impressum; nachfolgend „Auftragnehmer") und einem Auftraggeber über die Erbringung von Bauleistungen, insbesondere im Bereich Innenausbau, Trockenbau, Maler-, Gips-, Boden-, Fliesen- und Schreinerarbeiten — überwiegend als Subunternehmerleistungen für Bau- und Handwerksunternehmen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
(3) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt ergänzend die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Verbindliche Angebote haben eine Geltungsdauer von 30 Kalendertagen ab Erstellung, sofern im Angebot nichts anderes vermerkt ist.
(2) Die Bestellung des Auftraggebers gilt als Vertragsangebot. Die Annahme durch den Auftragnehmer erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Ausführung der Leistung.
(3) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsänderungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
§ 3 Leistungsumfang und Aufmaß
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung sowie aus dem im Vorfeld der Beauftragung erstellten Aufmaßprotokoll.
(2) Das Aufmaßprotokoll ist Vertragsbestandteil und dokumentiert insbesondere Flächen- und Mengenermittlung, Bestandssituation, Spezialanforderungen (z. B. Q3/Q4-Spachtel, F30/F90-Brandschutz, Akustikmaße nach DIN 4109), Logistikhinweise sowie etwaige Vorgewerksmängel.
(3) Leistungen, die im Aufmaßprotokoll oder im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht geschuldet. Nachträge bedürfen einer schriftlichen Zusatzvereinbarung.
(4) Maßgeblich für die Abrechnung ist das nach Abschluss der Arbeiten gemeinsam erstellte Schlussaufmaß.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung:
- Eine geräumte und besenreine Baustelle.
- Strom- und Wasseranschlüsse in zumutbarer Entfernung.
- Lager- und Verkehrsflächen für Material und Werkzeug.
- Sanitäranlagen für die Mitarbeiter.
- Pläne und Genehmigungen, soweit für die Ausführung erforderlich.
(2) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig über baulich relevante Bestandstatsachen (z. B. Asbest, PCB, Schimmel) sowie über Sicherheitsvorschriften der Baustelle zu informieren.
(3) Verstöße gegen Mitwirkungspflichten berechtigen den Auftragnehmer zur Verlängerung der Ausführungsfristen sowie zur Berechnung von Mehrkosten.
§ 5 Ausführungsfristen
(1) Vereinbarte Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche bestätigt wurden.
(2) Höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Streiks, Lieferengpässe oder vergleichbare Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern Ausführungsfristen entsprechend ihrer Dauer.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung erfolgt nach Aufmaß und vereinbartem Einheitspreis bzw. nach pauschaliertem Festpreis.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsziele:
- Abschlagsrechnungen nach Bautenstand: zahlbar innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug.
- Schlussrechnung nach Abnahme: zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug.
(3) Bei Verzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Verzugspauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB) geltend zu machen.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 7 Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt förmlich nach VOB/B § 12. Der Auftragnehmer lädt schriftlich zur Abnahme ein, sobald die Leistung im Wesentlichen fertiggestellt ist.
(2) Mängel werden im Abnahmeprotokoll erfasst; unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Wesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber, die Abnahme zu verweigern; in diesem Fall verpflichtet sich der Auftragnehmer zur unverzüglichen Nachbesserung.
(3) Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb von 12 Werktagen nach schriftlicher Aufforderung trotz Fertigstellung, gilt die Leistung als abgenommen.
§ 8 Gewährleistung und Mängelrechte
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Jahre ab Abnahme bei Bauwerken und sonstigen unbeweglichen Sachen, im Übrigen 2 Jahre.
(2) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden.
(3) Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
(4) Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Leistung sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten betroffen ist.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht durch fest verlegte Einbauten bereits wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind.
§ 11 Datenschutz
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gilt unsere Datenschutzerklärung.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Stuttgart, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: KW 19 / 2026.